DIE DATENSCHUTZGESETZE Es gibt eine Vielzahl von Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass diese Dateien verfalscht, geloscht, missbraucht oder weitergegeben werden. Jeder muss im Rahmen seiner Moglichkeiten und der gesetzlichen Bestimmungen darauf achten, dass ein solcher Missbrauch unterbleibt. Dafur gibt es genaue Anhaltspunkte und Vorschriften durch das Dateschutzgesetz. Dabei gilt das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) fur alle Behorden und die Firmen der Privatwirtschaft, das sehr ahnliche BayDSG (Bayerisches Dateschutzgesetz) ist auf Angelegenheiten der bayerischen Dienststellen, wie z. B. der Schulen in Bayern, anzuwenden.
Auszuge aus dem BDSG Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes (?1 BDSG) (1) Zweck: Schutz des Einzelnen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seiner Personlichkeit nicht beeintrachtigt wird.
Durch das Gesetz sind nur personenbezogene Daten geschutzt!
Personenbezogene Daten (?3 BDSG) (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben uber personliche oder sachliche Verhaltnisse einer bestimmten oder naturlichen Person (Betroffener). z. B. Adressdaten, Mitgliedschaft in einem Verein, Einkommen, Kfz-Nr. , Gewicht, Grosse, Schuhgrosse, Lieblingsfarbe usw.
Nicht personenbezogene Daten sind z. B. in der Lagerhalle anzutreffen: Warennummer, Preis einer Ware, Anzahl, Lieferant usw.
Zulassigkeit der Datenverarbeitung (?4 BDSG) (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulassig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) . Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Schriftform bedeutet: Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten, muss der Betroffene seine Einverstandnis schriftlich erklaren. Rechte des Betroffenen (?6 - ?6 BDSG) In den genannten Paragraphen bzw. Artikeln werden die Rechte des Betroffenen genauer erlautert. So hat jeder Burger das Recht, den Landes- oder Bundesbeauftragten fur den Datenschutz anzurufen, um sein Anliegen vorzubringen. Weiterhin kann jeder Einsicht in das Datenschutzregister nehmen, in dem alle sich daruber informieren, wo uberall Daten gespeichert sein konnten. Jede Stelle, die personenbezogene Daten speichert, ist verpflichtet, dem Betroffenen Auskunft uber die gespeicherten Daten zu erteilen. Entstehen dabei Kosten, so muss diese der Betroffene ubernehmen. Stellt sich heraus, dass die gespeicherten Dateien unrichtig sind, so werden die Kosten zuruckerstattet. Allerdings gilt die Auskunftspflicht fur einige Stellen nicht, wie z. B. Polizei, Verfassungsschutz oder Gericht. Jeder Betroffene hat das Recht auf Berichtigung unrichtig gespeicherter Dateien. Jeder hat das Recht auf Sperrung aller uber ihn gespeicherten Daten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gesperrte Daten durfen nicht mehr verarbeitet werden. Der Betroffene kann verlangen, dass zu seiner Person gespeicherte Daten geloscht werden ...
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