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btreibung ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Sie heisst ja schliesslich auf lateinisch abortus criminalis, was soviel heisst, wie kriminelle Abtreibung. Von rechtlicher Seite her gibt es nun jedoch zwei Losungsansatze: Zum einen die Fristenlosung, bei der der Gesetzgeber eine bestimmte Monatsfrist bis zur Abtreibung setzt, sowie die Indikationenlosung, bei denen es vier gesetzlich zugelassene Grunde fur einen Schwangerschaftsabbruch gibt.

Prinzipiell ist es ja auch logisch, dass man sich durch einen Schwangerschaftsabbruch strafbar macht, da menschliches Leben schon mit der Gametenverschmelzung beginnt (bereits nach 30 Stunden). Also begeht man streng genommen Mord. Rechtlich durfte es eigentlich egal sein, ob man Mord an 4 Wochen oder 40 Jahre altem Leben begeht, auch bei 4 Wochen altem Leben handelt es sich also um Mord. Nun konnte man dagegen argumentieren, dass das ungeborene Kind noch kein Lebewesen sei. Aber das stimmt so nicht; Leben zeichnet sich durch Zellteilung und Stoffwechsel aus. Und diese beiden entscheidenden Merkmale besitzt es bereits. Es zahlt schliesslich der Grundsatz: Menschliches Leben wird nicht, sondern ist menschliches Leben von Anfang an.

Dieses menschliche Leben verhalt sich auch von Anfang an als solches, und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung, vom Lebensbeginn, bis zum Lebensende, dies ist beschrieben durch das sogenannte Kontinuum.

Zwei der anthropologisch-ethischen Kriterien sind die Begrenztheit und die Einmaligkeit menschlichen Lebens. Unter anthropolohisch-ethischen Kriterien ist man sich also der Begrenztheit menschlichen Lebens bewusst. Das Wissen darum darf man nun auf keinen Fall dazu missbrauchen, zu sagen, das Kind ware fruher oder spater sowieso gestorben, es kann doch egal sein, ob jetzt mit 2 Monaten, oder spater mit 70 Jahren. Menschliches Leben beginnt mit der Gametenverschmelzung, also hat auch ein noch ungeborenes Kind Wurde und gewisse Rechte. Die Wurde des Menschen ist unantastbar, so steht es im Grundgesetz, ?1 Absatz 1. Weiterhin heisst es in andern Menschenrechten, dass jeder das Recht auf freie Entfaltung und auf korperliche Unversehrtheit hat. All diese Grundrechte und noch viele mehr werden dann durch eine Abtreibung schon im Ansatz verletzt. Von rechtlicher Seite her durfte Abtreibung also verboten sein.

Nun gibt es aber zwei, von Gesetzgeber vorgeschriebene Modelle, die die Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Es gibt zum einen die Fristenlosung, bei der die anwendenden Staaten eine monatlich begrenzte Frist setzen. Es gibt Lander mit 3, 6 und sogar mit 9 Monaten Frist, abzutreiben.

Zum anderen gibt es manche Staaten mit dem Indikationenmodell, bei dem es vier gesetzlich zugelassene Grunde fur einen Schwangerschaftsabbruch gibt.

Seit dem 28. 05. 1993 gibt es im wiedervereinigten Deutschland die 3monatige Fristenlosung mit (vorgeschriebener) vorhergehender, intensiver Pflichtberatung.

Der Mensch ist einmalig, und zwar in jeder ...

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2007
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Anonymous A.
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Gimnaziu
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Limba Germană
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